Nachprüfungsverfahren
Version vom 19. Juli 2019, 18:24 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 6 (Grundsätze der Vergabe)
- GWB § 156 Abs. 1