Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)
Version vom 14. Juli 2019, 20:26 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.
Fußnoten
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