Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Fußnoten

<references/>