Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)

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Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach {GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Fußnoten

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