Verfolgung

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"Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Verfolgung“; verschiedene Bemühungen um eine Definition des Begriffs „Verfolgung“ waren wenig erfolgreich. Aus Artikel 33 des Abkommens von 1951 lässt sich jedenfalls ableiten, dass eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen wegen seiner

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • wegen seiner politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

stets eine Verfolgung darstellt. Aus denselben Gründen würden auch andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte eine Verfolgung darstellen."<ref>HANDBUCH ÜBER VERFAHREN. UND KRITERIEN ZUR FESTSTELLUNG. DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Ziffer 51, Aufzählungszeichen durch die Redaktion des Kommunalwikis</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>