Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer

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Die Prüfungen sind rechtzeitig, gründlich, gewissenhaft und sachgerecht zu erledigen (KommPrV § 1 Abs. 1). Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen ((KommPrV § 1 Abs. 2)). Die Prüfer können verlangen, daß ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt, die Prüfungsorgane können verlangen, daß ihnen diese Unterlagen zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen ((KommPrV § 1 Abs. 3 Satz 1). Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältern zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen vorzunehmen ((KommPrV § 1 Abs. 3 Satz 2). Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen den ersten Bürgermeister (Landrat, Bezirkstagspräsidenten) oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen (KommPrV § 1 Abs. 4). Die Prüfer dürfen keine Nebentätigkeit ausüben, die mit ihren Prüfungsaufgaben nicht vereinbar ist (KommPrV § 1 Abs. 5). Die Prüfungsorgane können zu ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen ((KommPrV § 1 Abs. 6).

VVKommPrV Zu § 1

Die Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV) bestimmen zu KommPrV § 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer):

1. Prüfungsmethode und ‑umfang sind im Rahmen der einschlägigen Vorschriften dem pflichtgemäßen Ermessen der Prüfer überlassen. Die Prüfer dürfen sich nicht darauf beschränken, die Geschäftsvorfälle nach den ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen; sie sind vielmehr verpflichtet, sich persönlich durch Einsicht in die Akten, durch Einholung von Aufschlüssen, durch Umschau an Ort und Stelle und durch sonstige geeignete Maßnahmen genaue Kenntnis vom Geschäftsgang der zu prüfenden Verwaltungen, Einrichtungen, Kassen usw. zu verschaffen. Soweit die Prüfer bei der Ermittlung von Tatbeständen auch mündliche Auskünfte verwerten, ist dies im Prüfungsbericht ausdrücklich zu vermerken.

2. Die Prüfer sind auch durch Bereitstellen der für die Prüfung notwendigen Arbeitsräume und Arbeitsmittel zu unterstützen.

3. Die Prüfer müssen die Prüfungsgeschäfte in ausreichendem Maße im Außendienst vornehmen können. Es wird daher empfohlen, privateigene Kraftfahrzeuge der Prüfer anzuerkennen.

4. Die geprüften Unterlagen sind mit Prüfungszeichen zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich oder nicht tunlich, sind entsprechende Vermerke in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Für die Kennzeichnung der geprüften Unterlagen durch Namenszug (Handzeichen), Prüfungsstriche oder Stempelaufdruck sind folgende Farben zu verwenden:

Örtliche Rechnungsprüfung braun

Rechnungsprüfungsämter können dabei auch verwenden grün

Örtliche Kassenprüfung grün

Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung rot

Abschlussprüfung blau

Für die Prüfung von Verwendungsnachweisen außerhalb der Rechnungsprüfung lila

5. Bei den sonstigen schwer wiegenden Feststellungen (Abs. 4) kann es sich z.B. um die Feststellung von Tatsachen handeln, die die finanzielle Situation der geprüften Körperschaft wesentlich beeinträchtigen ‑ bei Prüfungen der wirtschaftlichen Betätigung vgl. § 166 Abs. 2 AktG ‑ und deren Mitteilung keinen Aufschub duldet.

6. Die Prüfungsorgane können, soweit das sachlich notwendig ist, Sachverständige zu Prüfungen beiziehen. Dabei ist auch die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht vertraglich zu vereinbaren.

7. Die Personalausstattung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter muss quantitativ und qualitativ (vgl. VV Nr. 7 zu §§ 9 und 10) so bemessen sein, dass die Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt werden können. Die Abwicklung der Aufgaben der Prüfer darf durch zusätzliche Aufgaben nicht gefährdet werden. Ein häufiger Personalwechsel in den Rechnungsprüfungsämtern sollte vermieden werden.

8. Liegen Hinderungsgründe für die Durchführung von Prüfungen vor (vgl. z.B. Art. 100 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 5 GO; § 10 Abs. 3 KommPrV), haben die Prüfer ihren unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich davon zu unterrichten.

9. Die Prüfer dürfen in Aufgabenbereichen, in denen sie früher tätig waren, keine Prüfungen für Zeitabschnitte vornehmen, in die ihre eigene Tätigkeit gefallen ist. Wirken ihre früheren Maßnahmen über solche Zeitabschnitte hinaus, so sind sie auf die Dauer dieser Wirkung an der Durchführung von Prüfungen gehindert. Entsprechendes gilt für die Prüfung von Angelegenheiten, die Angehörige im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) betreffen.

Normen

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV)

Siehe auch