Sozialhilfe

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Träger der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (SGB XII § 3 Abs. 1). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (SGB XII § 3 Abs. 2 Satz 1).

Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

  • AGSG Art. 80 Abs. 1 Satz 2 (Örtliche Träger der Sozialhilfe): Die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.