Strafvereitelung

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Rechtsgut und Garantenpflicht

"Rechtsgut des § 258 StGB ist die staatliche Strafrechtspflege<ref>(h.M., Lackner/Kühl, StGB 21. Aufl. § 258 Rdn. 1; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 1, jeweils m.w.N.)</ref>. Eine Garantenpflicht trifft mithin nur solche Personen, denen das Recht die Aufgabe zuweist, Belange der Strafrechtspflege wahrzunehmen oder zumindest zu fördern. Das bedeutet für das Delikt der Strafverfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB), dass für die Abwendung des Vereitelungserfolgs nur einstehen muß, wer von Rechts wegen dazu berufen ist, an der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen oder dazu beizutragen, daß Straftäter nach Maßgabe des geltenden Rechts ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden<ref>(Lackner/Kühl a.a.0. Rdn. 7a)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 2 StR 670/96 Abs. 13</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 30.04.1997 - 2 StR 670/96: Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>