Gestaltungssatzung
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1).
Normen
- BayBO Art. 6 Abs. 7 (Abstandsflächen, Abstände)
- BayBO Art. 63 Abs. 3 (Abweichungen)
- BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Örtliche Bauvorschriften
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 175, 180 f.
Siehe auch
Fußnoten
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