Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
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Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG)