Sicherheitswache

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Normen

  • BayFwG Art. 4 Abs. 2 Satz 1
  • BayFwG Art. 11 Abs. 2 Satz 1
  • AVBayFwG § 11 Abs. 5: Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, eine Entschädigung von 12,20 € je Stunde.

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>