Zuführung
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Berechnungschema Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt<ref>Quelle:Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 79 mit einem Berechnungsbeispiel</ref>
1. Mindestzuführung (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2):
Mindestzuführung >= ordentliche Tilgung von Krediten ..... €
2. Sollzuführung:
a) Sockelbetrag der allgemeinen Rücklage ...... €
b) für künftige Jahre werden aus der Rücklage benötigt ..... €
c) Sollbestand der Rücklage (a + b) ....... €
d) Istbestand der Rücklage ...... €
e) erforderliche „Aufstockung“ der Rücklage (c – d) .....€
Zwischensumme ..... €
3. Zuführung (Zwischenergebnis) .... €
Mindestzuführung (1) und Sollzuführung (2e) .... €
4. Vergleich zur Ermittlung der Gesamtzuführung
f) Abschreibungen bei kostenrechnenden Einrichtungen ..... €
g) Zuschussbedarf bei kostenrechnenden Einrichtungen ...... €
h) gedeckte Abschreibungen (f – g) ...... €
Begriffe
Normen
Publikationen
Fußnoten
<references />