Vergaberecht

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Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:

  • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
  • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
  • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2)<ref>IB3-1512.4-138</ref>.

Normen

Gesetze

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />