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Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Chronologie

2012

Auszug aus dem Jahresbericht 2012 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41:

  • Einnahmen Herstellungsbeitrag Kanal: 16.500,00 €
  • Einnahmen Herstellungsbeitrag Wasser: 7.600,00 €
  • Vorausleistungsbescheide Erschließungsbeitrag: 164.395,00 €
  • Vorausleistungsbescheide Herstellungsbeitrag Kanal: 321.646,00 €
  • Vorausleistungsbescheide Herstellungsbeitrag Wasser: 21.705,00 €
  • Vorausleistungsbescheide Straßenausbaubeiträge: 108.000,00 €

Normen

Beispiele