Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen
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Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.
Normen
- VgV § 79 Abs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>