Umweltaktionsprogramm

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Gemäß AEUV Art. 192 (ex-Artikel 175 EGV) Absatz 3 sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (36)</ref>

Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (2)</ref>

Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (3)</ref>

Das 7. UAP für die Zeit bis 2020 sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (32)</ref>

Umweltaktionsprogramme der EU

Siebtes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (7. UAP)

Sechstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (6. UAP)

Fünftes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5. UAP)

Viertes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (4. UAP)

Drittes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3. UAP)

Zweites Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (2. UAP)

Erstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (1. UAP)

Nationale Aktionspläne

Normen

EU-Ebene

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

  • AEUV Art. 192 (ex-Artikel 175 EGV) Absatz 3: Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.

Beschlüsse des EU-Parlaments

In Kraft
Außer Kraft

Mitteilungen der EU-Kommssion

  • Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 08.06.2003, Integrierte Produktpolitik, KOM (2003) 302 endg. S. 13/14
  • European Commission, Report on the implementation of the Environmental Technologies Action Plan, COM (2005) 16 final
  • European Commission, DG Environment, Guidelines for the Member States to set up Action Plans on Green Public Procurement (GPP)

Bundesebene

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - C-448/01
  • EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99: "1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien wie die Höhe der Stickoxidemissionen oder den Lärmpegel der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht allein deshalb entgegen, weil das eigene Verkehrsunternehmen des Auftraggebers zu den wenigen Unternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht. 3. Die zweite und die dritte Fragen wären nicht anders zu beantworten, wenn das im Ausgangsverfahren streitige Verfahren der Vergabe des öffentlichen Auftrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fiele."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>