Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)
Version vom 28. November 2020, 13:47 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Publikationen)
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.
Normen
- {{GWB 97 Abs. 2
Rechtsprechung
Publikationen
- Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32
Fußnoten
<references/>