Kategorie:Düngerecht
Version vom 29. September 2020, 20:51 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Institutionen
Normen
EU-Recht
Außer Kraft
Bundesrecht
Gesetze
Düngegesetz (DüngG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 8 Abs. 1 i.V.m. WHG § 9 Abs. 2 Nr. 2 bei gefährlichen Düngemaßnahmen<ref>Prof. Dr. Reiner Schmidt / Prof. Dr. Dr. Wolfgang Kahl / Dr. Klaus F. Gärditz, Umweltrecht, 11., vollständig neu bearbeitete Auflage 2019, Verlag C.H. Beck München, ISBN 9783406740329 § 8 Rn. 30</ref>
- WHG § 78a Abs. 1 Nr. 2: In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: ... 2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
Verordnungen
Düngeverordnung (DüV)
- https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/207027/
- Gebietskulisse für die Umsetzung der Landesverordnung (AVDüV)gemäß § 13 DüV
Düngemittelverordnung (DüMV)
Landesrecht Bayern
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Art. 5 Abs. 5 und 7 – Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 – Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Unzulänglichkeit der geltenden Maßnahmen – Zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen – Fortschreibung des Aktionsprogramms – Begrenzung des Ausbringens – Ausgewogene Düngung – Zeiträume des Ausbringens – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Ausbringen auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden“ - "1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Verwaltungsgerichte
- VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 K 232/08: "1. Der Beurteilung, ob die Düngung landwirtschaftlicher Flächen der guten fachlichen Praxis nach § 1 a DüngMG entspricht, können die fachlichen Erkenntnisse aus dem Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünflächen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom März 2007 zugrunde gelegt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf,Urteil vom 28.07.1995 - 11 U 24/94: "Die Düngung mit Gülle verstößt auch in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unter-Glas-Kulturen geprägt sind, nicht gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Zur Vermeidung von Pflanzenschäden durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen ist jedoch für eine unverzügliche Einarbeitung in den Boden Sorge zu tragen. Die Unkenntnis der Gefährdung empfindlicher Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen war einem niederrheinischen Landwirt jedenfalls im Frühjahr 1990 nicht als Verschulden anzulasten. Die schuldlose Schädigung benachbarter Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Gutachten
Leitfäden
Videos
Links
- https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/index.htm
- https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/duengung.html
Siehe auch
Fußnoten
<references/>
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