Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Siehe auch
Fußnoten
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