Gewässer

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Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :

  1. oberirdische Gewässer: Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
  2. Küstengewässer,
  3. Grundwasser.

Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Siehe auch