Grundsätze der Raumordnung

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Die Grundsätze der Raumordnung sind nach BayLplG Art. 6 Abs. 1 im Sinn des Leitziels nach BayLplG Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach BayLplG Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

Grundsätze der Raumordnung sind BayLplG Art. 6 Abs. 2:

  1. Nachhaltige Raumentwicklung
  2. Raumstruktur
  3. Versorgungs- und Infrastrukturausstattung
  4. Energieversorgung
  5. Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen
  6. Landschaftsbild
  7. Ökologische Funktionen des Raums
  8. Verteidigung und Zivilschutz
  9. Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum

Normen

Fußnoten

<references/>