Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Version vom 28. Mai 2020, 07:29 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.