Stimmenthaltung (Vereinsrecht)

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref> "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen."<ref>BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430 Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585</ref>

Einstimmigkeit

"Einstimmigkeit bedeutet bei Abstimmungen in Kollegialorganen, dass deren Beschlüsse mit allen anwesenden Stimmen gefasst werden müssen."<ref>Seite „Einstimmigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. Februar 2020, 17:33 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einstimmigkeit&oldid=196465050 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 10:39 UTC)</ref> Verlangt eine Vereinssatzung Einstimmigkeit, führen ungültige Stimmen oder Enthaltungen zur Unwirksamkeit des Beschlusses.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 7 a.E. mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 08.12.1994 - 2Z BR 116/94 MDR 1995, 569</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aktiengesetz

  • AktG § 133 Abs. 1: Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

GmbH-Gesetz

  • GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

Bundesjagdgesetz

  • BJagdG § 9 Abs. 3: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>