Online-Mitgliederversammlung
Version vom 15. Mai 2020, 13:08 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011 - I-27 W 106/11 = NJW 2012, 940 Amtlicher Leitsatz</ref>
Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 Artikel 2 § 5 Abs. 2 kann der Vorstand abweichend von BGB § 32 Absatz 1 Satz 1 auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
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Normen
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht - Artikel 2 § 5 (S. 11)]
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>