Online-Mitgliederversammlung
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Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011 - I-27 W 106/11 = NJW 2012, 940 Amtlicher Leitsatz</ref>
Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 Artikel 2 § 5 Abs. 2 kann der Vorstand abweichend von BGB § 32 Absatz 1 Satz 1 auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Tools
Präsentation
Social Tool
Diskussionen
- https://www.mediawiki.org/wiki/Extension:WikiForum
- http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Hilfe:Abstimmungen_im_Wiki
- https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Technik/MediaWiki/Structured_Discussions
- https://phabricator.wikimedia.org/
Abstimmungen
Wahlen
- polyas.com
Normen
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht - Artikel 2 § 5 (S. 11)]
Rechtsprechung
Publikationen
- Bernd Piper, Virtuelle Versammlungen bei Vereinen, NZG 2012, 735–737
- Ulrich Erdmann, Die Online-Versammlung im Vereins- und GmbH-Recht, MMR 2000, 526
Siehe auch
Fußnoten
<references/>