Entlastung des Vereinsvorstands
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"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745: Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
- BGH, Urteil vom 21.04.1986 - II ZR 165/85 = BGHZ 97, 382: "Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören. Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
- BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47
Siehe auch
Fußnoten
<references/>