Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands
Version vom 12. Mai 2020, 11:29 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 1 die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch BGB § 670 zum Ersatz verpflichtet.</ref>.
Normen
- BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
- BGB § 670
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745: Zum Anspruch der Mitglieder des Vorstands und anderer satzungsmäßiger Organe eines eingetragenen Vereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>