Vereinssatzung

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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Normen

Rechtsprechung