Vereinsverbot

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vereinigungen,

  • deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
  • die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  • gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten.

Normen

Grundgesetz (GG)

Vereinsgesetz

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch