Kommunale Wirtschaftsförderung
Indirekte Wirtschaftsförderung stellt eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde dar<ref>Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2007, Erl. 1 letzter Absatz zu Art. 57 GO; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2007, Erl. 16 zu Art. 57 GO; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2007, Erl. 2 zu Art. 57 GO, zitiert nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr; Arno Wied, Wirtschaftsförderung in „Grundwissen Kommunalpolitik“, Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie, 2012, S. 2</ref>. Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb und stellt grundsätzlich keine gemeindliche Aufgabe dar<ref>BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06; Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.
Arten
Man unterscheidet zwischen indirekter und direkter Wirtschaftsförderung:
Indirekte Wirtschaftsförderung
Indirekte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf "Maßnahmen, die nicht unmittelbar in den Wirtschaftsprozess eingreifen"<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.
Beispiele<ref>nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr und Arno Wied, Wirtschaftsförderung in „Grundwissen Kommunalpolitik“, Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie, 2012, S. 20</ref>:
- Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
- in der Stadtplanung,
- in der lokalen Infrastruktur
- bei den Hebesätzen
- Gewerbeflächen- und Ansiedlungsmanagement (z.B. Schaffung von Industrie- und Gewerbeflächen),
- Bestandspflege,
- Existenzgründerberatung und
- Standortmarketing
Direkte Wirtschaftsförderung
Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb und stellt grundsätzlich keine gemeindliche Aufgabe dar<ref>BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06; Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>. Beispiele:
- Investitionszuschuss
- Beitragserlass
- Unterwertverkauf
- Bürgschaft<ref>siehe hierzu Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
- Darlehen<ref>siehe hierzu Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1 - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>
- Praxisgründungsdarlehen<ref>anders VGH Hessen,DÖV 1989, 34 = EzKommR 1300.31: "Die Gewährung eines Praxisgründungsdarlehens, mit dem die Ansiedlung eines Facharztes zur Verbesserung
der öffentlichen Infrastruktur erreicht werden soll, fällt in die Allzuständigkeit der Gemeinden." , zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Die Aufgaben der Gemeinden, RF 13 (Rats- und Fraktionsarbeit), Seite 1</ref>
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06 - Unterwertverkauf: Unmittelbare Wirtschaftsförderung gehört nicht zu kommunalen Aufgaben
- BayVGH, Urteil vom 22.12.1998 - Az. 1 B 94.3288 - Einheimischenmodell
- VG Würzburg, Urteil vom 31.10.2001 - W 2 K 00.1357
Publikationen
Wikipedia
Fachbücher
Dokumentationen
Fachartikel
Siehe auch
Fußnoten
<references />