Vergabevermerk
Version vom 15. Juli 2019, 19:02 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert nach VgV § 8 Abs. 1 Satz 1 das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
Aufbau der Dokumentation<ref>in Anlehnung an Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>
Eröffnungsvermerk
Verplichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung
Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Sachlicher Anwendungsbereich: Öffentlicher Auftrag
Keine Ausnahmen von der Vergabepflicht
Bestimmung des Schwellenwerts
Schätzung des Auftragswerts
Anzuwendende Verfahrensordnung
Wahl der Vergabeart
Eignungskriterien
Zuschlagskriterien
Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A 2009 § 2
Rechtsprechung
- VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233 f.
Links
Siehe auch
- Vergaberecht
- Öffentliche Ausschreibung
- Verhandlungsverfahren (oberhalb EU-Schwellenwerten)
Fußnoten
<references/>