Vergabevermerk
Version vom 15. Juli 2019, 19:01 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert nach VgV § 8 Abs. 1 Satz 1 das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
Aufbau der Dokumentation<ref>in Anlehnung an Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>
Eröffnungsvermerk
Verplichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung
Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Sachlicher Anwendungsbereich: Öffentlicher Auftrag
Keine Ausnahmen von der Vergabepflicht
Bestimmung des Schwellenwerts
Schätzung des Auftragswerts
Anzuwendende Verfahrensordnung
Wahl der Vergabeart
Eignungskriterien
Zuschlagskriterien
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A 2009 § 2
Rechtsprechung
- VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233 f.
Links
Siehe auch
- Vergaberecht
- Öffentliche Ausschreibung
- Verhandlungsverfahren (oberhalb EU-Schwellenwerten)
Fußnoten
<references/>