Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)
Version vom 14. Juli 2019, 20:25 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach {GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ausdrücklich geboten oder gestattet.