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Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Beispiele

Stadt Burgkunstadt

2012

Auszug aus dem Jahresbericht 2012 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41:

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 BN 3.03: "Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01: "Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 232, Pos. 7714 (Teil 4 Ziffer 2.10)

Siehe auch

Fußnoten

<references />