Flüchtling

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Flüchtlingsrecht.png

Nach Art. 1 A Ziffer 2 der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist "Flüchtling" jede Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will."

Prüfungsschema<ref>Quelle: Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, Seite 214 f.</ref>

Begründete Furcht vor Verfolgung

Verfolgung

Verfolgungsgründe

Urheber der Verfolgung

Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und -gründen (AsylG § 3a Abs. 3

Kein interner Schutz (AsylG § 3e)

Verfolgungsprognose

Keine Ausschlussgründe (AsylG § 3 Abs. 2, 3, 4 i.V.m. AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1)

Normen

Abgabenordnung (AO)

Asylgesetz (AsylG)

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

  • Art. 1 A Ziffer 2

Rechtsprechung

Publikationen

Handbücher

Fachbücher

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015

Siehe auch

Fußnoten

<references/>