Sorgfaltspflicht
Version vom 18. Juli 2013, 12:35 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 48 GO Teilnahmepflicht
Rechtsprechung
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
Probleme
Anlegen privater Akten und Datenschutz
Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>
Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung
Fußnoten
<references />