Bürgermeister
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Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Aufgaben
- Einladung zur Gemeinderatssitzung, GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2
- Sitzungsleitung, GO Art. 36 Satz 1
Pflichten
Der Bürgermeister hat
- die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze,
- die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie
- die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes.<ref>VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 5</ref>
Besoldung
Der erste Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt ist nach Anlage 1 des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Besoldungsgruppe A16 eingesuft (5.000 bis 10.000 Einwohner).
Stellvertretung
- GO Art. 39 Abs. 1
Rechtsprechung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 - Reichweite der Vertretungsmacht eines ersten Bürgermeisters; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht
- BayVGH, Beschluss vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362: "Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO können weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt noch nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden."
Publikationen
Normen
- GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
- Gemeinderat
- Neutralitätsgebot
- Selbstverpflichtungserklärung Stadtrat
- Nebentätigkeit
- Vertretungsmacht
Fußnoten
<references />