Bürgerbegehren
Antrag auf Bürgerentscheid
Die Gemeindebürger können nach Art. 18 Abs. 1 GO über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Gemeinderat kann nach Art. 18 Abs. 2 GO beschliessen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Ausschlüsse
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten,
- die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
- über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
- über die Haushaltssatzung (Art. 18 Abs. 3 GO).
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>
Das Bürgerbegehren muss nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO.
Antrag (Art. 18a Abs. 1 GO)
Zunächst muss nach Art. 18a Abs. 1 GO also ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids vorliegen.
Schriftform (Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO)
Der Antrag muss nach der Formulierung des Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO schriftlich eingereicht werden.
Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger erforderlich (Art. 18a Abs. 5 S. 1 GO)
Gemeindebürger
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (Art. 18 Abs. 5 GO).
Mindestunterstützerzahl
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein (Art. 18 Abs. 6 Alt. 1 GO).
Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
Eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung
Der Antragt muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten, Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO.
Begründung
Der Antrag muss eine Begründung enthalten, Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO<ref>zu den Anforderungen siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG</ref>.
Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Klagebefugnis
Kein Vorverfahren
Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (Art. 18 Abs. 8 GO).
Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage
Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.
Kläger
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.
Klagefrist
Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (= der ablehnenden Entscheidung).
Beklagte
Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, Art. 1, 3 GO.
Normen
- Art. 18a GO Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Entscheidung vom 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96
- VG Würzburg , Urteil vom 9. Februar 2011 · Az. W 2 K 10.1215
Publikationen
- Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263
Fußnoten
<references />