Hundesteuer
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
Stadtrat
Normen
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
- BVerwG, Urteil vom 12.01.1978 - 7 B 73.77 - Hundesteuer mit Gleichheitssatz vereinbar