Berufsfreiheit

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Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (GG Art. 12 Abs. 1)

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Überblick

Wettbewerb

"Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der Öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns: "Ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten besteht in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht"<ref>BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [251]; s. auch Bettermann, Gewerbefreiheit der öffentlichen Hand, in Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 1 ff. [11, 20]; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, S. 141 ff.; Lerche, a.a.O. S. 29</ref>. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Beklagte nicht schon dadurch, daß sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich<ref>hierzu Püttner, a.a.O. S. 158 ff., 383 f.</ref>. Sie vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb - als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs - lediglich die Erwerbschancen anderer Unternehmen. Hierdurch kann, die Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt werden<ref>s. BVerwGE 17, 306 [309]; Klein, a.a.O. S. 111 ff.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. I, 10. Aufl. 1971, Allg. RdNr. 50</ref>. Einen generellen Anspruch auf Chancengleichheit, mit dem die Unzulässigkeit des Gemeinde unternehmens begründet werden könnte, gibt es nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes nicht. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet nur sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil des öffentlichen Unternehmens<ref>Klein, a.a.O. S. 228 ff.; Emmerich, Das Wirtschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen, 1969, S. 113 f.</ref>. Die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Bestattungswesen ist durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt und daher nicht sachwidrig. Im übrigen ist hierzu festzustellen, daß die Beklagte im Wettbewerb keine rechtliche Vorzugsstellung genießt; sie unterliegt hierbei denselben privatrechtlichen Vorschriften wie die Mitbewerber. Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand - etwa durch unzulässige Verquickung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft - kann daher vom Kläger gemäß § 1 UWG und § 1004 BGB vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden<ref>s. Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, 102 ff.</ref>. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor dem Auftreten eines neuen Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt<ref>BVerwGE 17, 306 [314]</ref>. Noch weniger kann ein neuer Konkurrent von der öffentlichen Hand verlangen, daß diese auf weitere wirtschaftliche Betätigung in der bisher geübten Weise verzichte. Selbst wenn der Zweck des wirtschaftlichen Unternehmens der Beklagten durch private Bestattungsunternehmer ebensogut oder besser zu erreichen wäre, läge in der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, weil dieses nach § 85 GemO für sie nicht gilt und nach zutreffender herrschender Meinung keinen Verfassungsrang hat<ref>BVerwGE 23, 304 [306]</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 Abs. 23</ref>

Eingriff

Normen

Grundrechte-Charta der EU

Grundgesetz (GG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch