Zwangsarbeit
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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)
Normen
Grundrechte-Charta der EU
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 15
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 12 Abs. 2 und 3