Vergaberecht
Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.
- Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:
- VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
- VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
- VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
- Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.
Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).
Normen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2012 Az.: IB3-1512.4-239
- Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2011 Az.: IB3-1512.4-202
- Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 2010 Az.: IB3-1512.4-219
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
Publikationen
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 100 ff.
- Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht
- Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung
- Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006