Prüfung und Wertung von Angeboten beim offenen Verfahren
Version vom 13. Dezember 2020, 19:35 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
- Angebotsöffnung
- Einhalten der Angebotsfrist
- Formelle Angebotsprüfungn nach VgV § 56 Abs. 1: Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
- Vollständigkeit
- fachliche und rechnerische Richtigkeit
- Nichtvorliegen formeller Ausschlussgründe, VgV § 57, VOB/A § 16 EU
- Eignungsprüfung, GWB § 122
Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.
- Kein ungewöhnlich niedriges Angebot
- Ermittlung Wirtschaftlichstes Angebot<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 82 f.</ref>
Normen
- VgV § 56 Abs. 1 (Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen)
Fußnoten
<references/>