Kategorie:Düngerecht

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Außer Kraft

Bundesrecht

Gesetze

Düngegesetz (DüngG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 8 Abs. 1 i.V.m. WHG § 9 Abs. 2 Nr. 2 bei gefährlichen Düngemaßnahmen<ref>Prof. Dr. Reiner Schmidt / Prof. Dr. Dr. Wolfgang Kahl / Dr. Klaus F. Gärditz, Umweltrecht, 11., vollständig neu bearbeitete Auflage 2019, Verlag C.H. Beck München, ISBN 9783406740329 § 8 Rn. 30</ref>
  • WHG § 78a Abs. 1 Nr. 2: In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: ... 2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

Verordnungen

Düngeverordnung (DüV)

Düngemittelverordnung (DüMV)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Art. 5 Abs. 5 und 7 – Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 – Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Unzulänglichkeit der geltenden Maßnahmen – Zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen – Fortschreibung des Aktionsprogramms – Begrenzung des Ausbringens – Ausgewogene Düngung – Zeiträume des Ausbringens – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Ausbringen auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden“

Verwaltungsgerichte

Oberlandesgerichte

  • OLG Düsseldorf,Urteil vom 28.07.1995 - 11 U 24/94: "Die Düngung mit Gülle verstößt auch in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unter-Glas-Kulturen geprägt sind, nicht gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Zur Vermeidung von Pflanzenschäden durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen ist jedoch für eine unverzügliche Einarbeitung in den Boden Sorge zu tragen. Die Unkenntnis der Gefährdung empfindlicher Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen war einem niederrheinischen Landwirt jedenfalls im Frühjahr 1990 nicht als Verschulden anzulasten. Die schuldlose Schädigung benachbarter Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>