Restrisiko
Version vom 1. September 2020, 18:00 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
„Das Restrisiko ist dadurch gekennzeichnet, daß die Möglichkeit eines künftigen Schadensereignisses zwar praktisch, aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann<ref>BVerfGE 49, 89, 136 – Kalkar</ref>.“
Fußnoten
<references/>