Gewässer

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Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 für folgende Gewässer:

  1. oberirdische Gewässer: Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
  2. Küstengewässer,
  3. Grundwasser.

Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.

Siehe auch