Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Form der Anmeldungen zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Normen
- BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
- BGB § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister
- BGB § 129 Öffentliche Beglaubigung