Sperrjahr
Version vom 27. Mai 2020, 07:20 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nach BGB § 51 nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.