Entlastung des Vereinsvorstands

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"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>

Rechnungsprüfung

"Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 948; vgl. auch Sauter/ Schweyer aaO Rdnr. 315</ref>. Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 16</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>