Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands

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Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 1 die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch BGB § 670 zum Ersatz verpflichtet.</ref>.

Normen

  • BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
  • BGB § 670

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>