Vorstand des Vereins
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.
Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.
Normen
- BGB § 26 Vorstand und Vertretung
- BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- BGB § 58 Nr. 3 Sollinhalt der Vereinssatzung
Rechtsprechung
- BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332: "Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>